AGB-Molytun GmbH

§ 1 Geltung, Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern. Ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen Ihnen und uns abgeschlossenen – auch zukünftigen – Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis Ihrer AGB die Lieferung an Sie vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sie gelten jedoch auch für Werkverträge.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von Ihnen uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Handelsvertreter, Makler oder Agenten sind für solche Erklärungen und Anzeigen nicht empfangsberechtigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir Ihnen Kataloge, technische Dokumentationen (wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Angebote erfolgen, wie auch unsere Auftragsbestätigungen, stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung. Die Gültigkeit eines Angebots beträgt, sofern nicht anders angegeben, zwischen 3 und 10 Tagen und ist auf dem jeweiligen Angebot vermerkt. Nach Annahme des Angebots erhalten Sie eine schriftliche Auftragsbestätigung. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.Wird das Angebot nach Ablauf der Gültigkeitsdauer angenommen, behalten wir uns das Recht vor, einen neuen Preis zu veranschlagen.
  2. Ihre Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung von uns zustande. Erfolgt innerhalb der Angebotsfrist keine Annahme, ist das Angebot gegenstandslos
  3. Die Annahme wird ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung erklärt.
  4. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen o. ä. werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  5. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material und/oder Gewicht sind nach der Auftragsbestätigung nicht mehr möglich, es sei denn, es handelt sich um Sonderanfertigungen. Bei Sonderanfertigungen müssen etwaige technische Änderungen vorab besprochen und individuell vereinbart werden, wobei die Machbarkeit und der Aufwand berücksichtigt werden.
  6. An unseren Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, die Ihnen zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Abwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses zu verwenden. Spätestens mit der Erbringung der Leistung sind sie nebst aller etwaig gefertigten Kopien unaufgefordert zurückzugeben, auf unser Verlangen jederzeit. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen nicht zu.
  7. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, da sich diese AGB sowie die Angebote ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richtet. Die Bestimmungen des Widerrufsrechts gemäß den §§ 355 ff. BGB finden keine Anwendung. Sollte der Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen sein, gilt dieser als verbindlich und kann nur unter den vereinbarten Bedingungen und nach Maßgabe der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen aufgehoben oder geändert werden. Eine ordentliche Kündigung nach Auftragsbestätigung ist ausgeschlossen.

§ 3 Lieferfristen und -termine

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Lieferfristen beginnen mit unserer technischen Klarstellung, sofern eine solche erforderlich ist, ansonsten mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der von Ihnen zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
  3. Beauftragen Sie Änderungen oder Ergänzungen, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
  4. Wir sind berechtigt, Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen. Auf Anfrage erhalten Sie Informationen über die eingesetzten Nachunternehmer.
  5. Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, nachträgliche Änderungen am Leistungsumfang ohne Angaben von Gründen abzulehnen, es sei denn, die Änderung dient der zweckdienlichen Ausführung, unser Betrieb ist darauf eingerichtet und leistungsbereit und soweit die Änderung nur eine unwesentliche Änderung des Bauentwurfs darstellt.
  6. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind ausschließlich wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung von Ihnen werden wir unverzüglich erstatten. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung besteht nicht. Eine weitergehende Haftung besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  7. Ihre Rechte gem. § 8 dieser Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz für Lieferverzögerungen oder Nichterfüllung des Vertrages besteht nicht, es sei denn, die Verzögerung ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
  8. Bei Sukzessivlieferverträgen beginnt die Lieferzeit mit dem Tag des Abrufs durch Sie, sofern im Vertrag nicht eine feste Liefermenge und ein fester Lieferzeitpunkt für jede Teillieferung vereinbart wurden.
  9. Soweit sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, haben Sie bei Sukzessivlieferverträgen rechtzeitig im Voraus die nötigen Mengen bei uns zu disponieren und demgemäß abzurufen. Ist im Vertrag eine feste Liefermenge pro Zeitraum festgelegt, erfolgt die Lieferung automatisch gemäß dieser Vereinbarung. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, die jeweils zu liefernden Mengen selbst festzulegen.
  10. Wird bei Sukzessivlieferverträgen die im Vertrag ausgewiesene Gesamtmenge durch die Summe der Einzelabrufe überschritten, so ist keine neue Preisvereinbarung erforderlich, wenn die Änderung der Gesamtmenge lediglich eine Addition ist. Bei anderen Änderungen behalten wir uns vor, die Fertigung der Mehrmenge von einer neuen Preisvereinbarung abhängig zu machen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Ihr Verlangen und Ihre Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Der Versand erfolgt gemäß den Incoterms EXW (Ex Works, ab Werk), es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Eine verbindliche Lieferzeitgarantie wird nicht gewährt, es sei denn, diese wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Lieferzeiten sind daher unverbindlich.
  3. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge berechtigt.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf Sie über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Sie im Verzug der Annahme sind.
  5. Kommen Sie in Annahmeverzug, unterlassen Sie eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (bspw. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise aus dem jeweiligen Angebot zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle Preise sind netto, also ohne Mehrwertsteuer, zu verstehen.
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer immer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer eventuell gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben müssen ebenfalls vom Käufer übernommen werden, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist.
  3. Unsere Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Sofern der Vertrag innerhalb der Angebotsgültigkeit – in der Regel 7 Tage oder wie im Angebot angegeben – abgeschlossen wird, bleibt der angebotene Preis unverändert. Eine separate Festpreisvereinbarung ist daher nicht erforderlich.                           Sollte sich nach Ablauf der Angebotsgültigkeit oder vor Vertragsabschluss wesentliche Änderungen bei den Rohstoffkosten oder anderen relevanten Faktoren ergeben, behalten wir uns vor, ein neues Angebot zu erstellen. Zusätzlich sind wir berechtigt, den Preis um einen nachweisbaren Materialteuerungszuschlag (MTZ) zu erhöhen, sofern unsere eigenen Rohstoff-Einkaufspreise nach Vertragsschluss und vor Lieferung aufgrund allgemeiner Preisentwicklungen – und nicht durch unser Verschulden – gestiegen sind. Der MTZ wird spätestens 15 Kalendertage vor Auslieferung beziffert und mitgeteilt. Erfolgt keine Mitteilung, bleibt der ursprünglich vereinbarte Preis bestehen. Übersteigt die Preiserhöhung durch den MTZ 10 % des ursprünglichen Angebotspreises, haben Sie das Recht, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer Erhöhung von mehr als 20 % steht uns ebenfalls das Recht zum Rücktritt zu. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass eine Rohstoffpreiserhöhung nicht eingetreten, von uns verschuldet oder vorhersehbar war. In diesem Fall entfällt der MTZ.
  4. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle oder Steuern – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
  5. Die zur Rechnungsstellung maßgebende Gewichtsbestimmung erfolgt an der Versandstelle unseres jeweiligen Lieferwerkes. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, die Ware selbst abzuholen. In diesem Fall trägt der Kunde die Verantwortung für die Transportkosten sowie alle weiteren damit verbundenen Kosten.
  6. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Skonto nach Rechnungserhalt fällig. Bei positiver Bonitätsprüfung gewähren wir ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Kosten des Zahlungsverkehrs tragen Sie.
  7. Sollte der Käufer mit der Zahlung in Verzug geraten, erhält er zunächst eine Mahnung. Falls die Zahlung weiterhin nicht erfolgt, wird eine zweite Mahnung versendet. Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs wird eine Mahngebühr in Höhe von 40-500€ zur Deckung der Bearbeitungs- und Verwaltungskosten erhoben. Zusätzlich werden dem Käufer Entschädigungskosten für die Bearbeitung und für die Nicht-Einhaltung des Vertrags in Rechnung gestellt. Verzugszinsen werden nicht erhoben. Die Entschädigungskosten und die Höhe der Mahngebühren werden transparent und im Vorfeld festgelegt. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, alle weiteren Maßnahmen zur Eintreibung der offenen Forderungen zu ergreifen, falls der Verzug weiterhin besteht.
  8. Ihnen stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als Ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Ihre Gegenrechte insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen unberührt. Zurückbehaltungsrechte können von Ihnen nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
  9. Wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ebenso sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit Ihnen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  10. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
  11. Eine Abtretung von Ihren Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung wirksam. Wir können die Zustimmung nur aus berechtigtem Grund verweigern.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Sie haben uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen oder Vernichtung der uns gehörenden Ware.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten von Ihnen, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen und deren Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Entfernung zu untersagen. Hierzu dürfen wir auch Ihre Räume betreten. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlen Sie den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir Ihnen zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Sie sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, sofern dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Eine Weiterverarbeitung der Ware ist ebenfalls nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt wurde, unabhängig davon, ob die vollständige Zahlung bereits erfolgt ist. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    • Verkauft der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter, verpflichtet er sich, uns auf Verlangen die Namen und Adressen der Abnehmer mitzuteilen.
    • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
    • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte treten Sie schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ihre in Abs. 2 genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    • Sie bleiben neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommen, kein Mangel Ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Ihre Befugnis zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Kosten) um mehr als 10%, sind wir auf Ihr Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Sie können zur Sicherung offener Forderungen anderweitige Sicherheiten beibringen. Werden diese von uns anerkannt, haben sie Anspruch auf Freigabe des Eigentumsvorbehaltes.
  6. Sie sind verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf sie übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, haben Sie diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

§ 7 Ihre Mängelansprüche

  1. Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Ihnen, von einem Dritthersteller oder von uns stammt.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen eines Drittherstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen oder Konformitätserklärungen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Ihre Mängelansprüche setzen voraus, dass Sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumen Sie die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie den fälligen Kaufpreis bezahlen.
  7. Sie haben uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung haben Sie uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von Ihnen die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für Sie nicht erkennbar.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von Ihnen zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ansprüche von Ihnen auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  11. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Entstehung und Wirksamkeit stets der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie von uns als solche bezeichnet wird und den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Wir haften – unabhängig vom Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Eine Haftung für indirekte oder Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfälle oder Betriebsunterbrechungen) ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
  4. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche von Ihnen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, können Sie nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 9 Verjährung

  1. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen für Kaufverträge beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche von Ihnen, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche von Ihnen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Werkzeuge

  1. Soweit Sie sich kostenmäßig an der Herstellung von Werkzeugen zur Fertigung der Kaufsachen beteiligen, erhalten Sie an den Werkzeugen aber gleichwohl keine Rechte oder Miteigentum. Werkzeuge, an deren Herstellung Sie sich kostenmäßig beteiligt haben, können von uns entschädigungslos entsorgt werden, sobald die Werkzeuge länger als 5 Jahre – vom Zeitpunkt des letzten Fertigungseinsatzes an – nicht mehr im Gebrauch waren.

§ 11 Ergänzendes für Werkverträge

  1. Sie haben die ausgehändigten Ausführungsunterlagen und angegebenen Maße eigenverantwortlich zu prüfen. Auf Unstimmigkeiten haben Sie uns unverzüglich hinzuweisen.
  2. Soweit besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, sind diese von Ihnen – für uns kostenfrei – rechtzeitig einzuholen und zu veranlassen. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind uns unaufgefordert vorzulegen.
  3. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist eine mittlere Güte geschuldet und sind wir berechtigt, statt der beschriebenen Leistung eine gleichwertige Leistung ausführen.
  4. Für ein evtl. Aufmaß sine Sie verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Von Ihnen vorgegebene Maße sind für uns verbindlich.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Übergabe an Sie durch Sie (ganz oder in Teilen) als Abnahme, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Der Abnahme steht es gleich, wenn Sie die Leistung nicht innerhalb einer Ihnen von uns bestimmten angemessenen Frist abnehmen, obwohl Sie dazu verpflichtet sind.
  6. Bestellungen sind für den Käufer verbindlich. Eine Stornierung ist nur möglich, solange noch keine Auftragsbestätigung erteilt wurde. Sie haben nach Erhalt unseres Angebots Zeit, dieses anzunehmen oder abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung, behalten wir uns das Recht vor, das Angebot als gegenstandslos zu betrachten. Nach Zugang der Auftragsbestätigung ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird oder droht. Kündigen Sie den Vertrag dennoch, ohne dass wir dies zu vertreten haben, stehen uns die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Wir sind jedoch berechtigt, stattdessen für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des zum Zeitpunkt der Kündigung vereinbarten Netto-Vertragspreises geltend zu machen. Anstelle der Pauschale sind wir ferner berechtigt, einen Schaden in tatsächlicher Höhe geltend zu machen. Ebenso sind Sie berechtigt, nachzuweisen, dass uns ein Schaden in Höhe der Pauschale nicht entstanden ist

§ 12 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Ohne unsere Zustimmung sind Sie zur Veröffentlichung von Informationen in Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht berechtigt. Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine detaillierte Datenschutzerklärung ist auf der Website abrufbar.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Sind sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler -Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag kann alternativ ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vereinbart werden.                                                     
  4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Käufers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Verkaufs-AGB Molytun Gmbh, Stand 02.2025