Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen, die die Molytun GmbH bei ihren Lieferanten auslöst. Sie werden in jeder Bestellung referenziert und sind verbindlicher Vertragsbestandteil.

Molytun GmbH · Gaußstraße 10 · 85757 Karlsfeld  |  Dokument MOL-AEB-2026-01 · Version 1.0 · Wirksam ab 15. Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen, die die Molytun GmbH (Gaußstraße 10, 85757 Karlsfeld) bei ihren Lieferanten auslöst. Sie werden in jeder Bestellung referenziert und sind verbindlicher Vertragsbestandteil. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Molytun GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Compliance-Klausel)

Der Lieferant erkennt an, dass die Molytun GmbH als Unionseinführer den Sorgfaltspflichten der Verordnung (EU) 2017/821 sowie dem Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG) unterliegt, soweit Lieferungen unter Anhang I dieser Verordnung fallen (insbesondere Wolfram, Tantal, Zinn und Gold sowie deren Erze und Metallerzeugnisse).

Der Lieferant verpflichtet sich:

  • die in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführten Risiken (schwere Menschenrechtsverletzungen, Unterstützung nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, Bestechung, Geldwäsche) in seiner eigenen Lieferkette aktiv zu vermeiden;
  • auf Anforderung der Molytun GmbH Auskunft über die Herkunft der gelieferten Minerale und Metalle zu geben — insbesondere über die in der Lieferkette beteiligten Hütten und Raffinerien einschließlich deren Smelter-ID (CID);
  • das jeweils aktuelle Conflict Minerals Reporting Template (CMRT) der Responsible Minerals Initiative auf Anforderung vollständig auszufüllen und an compliance@molytun.com zurückzusenden;
  • die Molytun GmbH unverzüglich zu informieren, sobald in seiner Lieferkette eine Hütte auftritt, die nicht RMAP-konform geprüft ist oder ihren Conformant-Status verliert;
  • die Molytun GmbH unverzüglich zu informieren, wenn sich die Herkunftsländer oder Lieferwege seiner Vorlieferanten so verändern, dass eine Beschaffung aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten gemäß EU-CAHRAs-Liste nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 3 Mitwirkungspflichten und Belege

Der Lieferant stellt der Molytun GmbH auf Anforderung die folgenden Unterlagen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung:

  • Werkszeugnisse oder gleichwertige Materialnachweise zu den gelieferten Chargen;
  • Transport- und Begleitdokumente;
  • Auskünfte zur Lieferkette (Hütten, Raffinerien, Vorlieferanten) im Rahmen der Sorgfaltspflicht;
  • eine schriftliche Lieferantenerklärung zur Herkunft der Materialien.

Die genannten Unterlagen werden, soweit verfügbar, der Lieferung beigefügt; fehlende Belege werden auf erste Anforderung nachgereicht.

§ 4 Verstoß und Rechtsfolgen

Verletzt der Lieferant die in § 2 oder § 3 genannten Pflichten und behebt er den Verstoß nicht innerhalb einer von der Molytun GmbH gesetzten angemessenen Frist (mindestens 30 Tage) nach schriftlicher Abmahnung, ist die Molytun GmbH berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden und laufende Bestellungen zu stornieren, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 5 Datenverarbeitung und Vertraulichkeit

Die Molytun GmbH verarbeitet die im Rahmen dieser AEB übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß VO (EU) 2017/821 und gibt sie nur an die zuständige Behörde (DEKSOR) weiter, soweit eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht. Über vertrauliche Geschäftsinformationen des Lieferanten hinaus erfolgt keine Weitergabe an Dritte.

§ 6 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: Juni 2026. Siehe auch unsere Compliance & Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.